Wer kann hinweisgebende Person sein?
Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) regelt den Schutz aller Personen, die in ihrem beruflichen Umfeld Informationen über Verstöße erlangt haben. Hinweisgeber kann demnach jede Person sein, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit einen Verstoß bemerkt und diesen meldet, z.B.: Arbeitnehmer, Bewerber, Beamte, Selbstständige, Praktikanten, ehemalige Arbeitnehmer etc.
Was sind weitere Ziele?
- Optimierung der Durchsetzung des Unionsrechts durch die Festlegung gemeinsamer Mindeststandards
- Aufdeckung von Missständen/Verstößen
- Erleichterung des Vorgangs der Meldung
- Stärkung des Schutzes für Hinweisgeber („Whistleblower“)
- Schaffung einer eigenständigen Reaktionsmöglichkeit für Unternehmen/Behörden
Werden Hinweisgeber geschützt?
Geschützt werden Hinweisgeber, wenn hinreichend Grund zu der Annahme besteht, dass die Informationen zu einem Verstoß der Wahrheit entsprechen und in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen und die vorgesehenen Meldewege genutzt werden.
ACHTUNG: Die wissentliche Offenlegung von unrichtigen Informationen sowie ein Missbrauch der Meldekanäle stellen bußgeldbewehrte Vergehen dar.
Welche Arten von Meldungen können vorgenommen werden?
- Verstöße gegen Strafvorschriften nach deutschem Recht.
- Bußgeldbewehrte Verstöße nach deutschem Recht, zum Beispiel
- im Arbeitsschutz,
- beim Gesundheitsschutz
- bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz,
- und gegen Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.
Zudem sind alle Regelungen erfasst, welche die Umsetzung europäischer Rechtsnormen angehen. Dazu gehören:
- öffentliches Auftragswesen,
- Finanzdienstleistungen sowie Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung,
- Produktsicherheit,
- Verkehrssicherheit,
- Umweltschutz,
- kerntechnische Sicherheit,
- öffentliche Gesundheit,
- Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
- Verbraucherschutz,
- Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
- Verstöße gegen die Wettbewerbsvorschriften der EU,
- Verstöße zulasten der finanziellen Interessen der EU und gegen die Körperschaftsteuer-Vorschriften und
- Regelungen gerichtete Verstöße, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des geltenden Körperschaftsrechts zuwiderläuft